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Generation No. 14
JOHANN VON BEHR
Johann
"der Ältere" wird 1543 in Stellichte geboren.
Er ist Herr auf Stellichte, Häuslingen und Hoya.
1562 ging sein Bruder Ulrich nach Deutschland zurück
und er bekam dessen Güter in Kurland als Verwalter
übertragen.
1578 erscheint er als Rat des Herzogs Magnus von Holstein,
Herr des stiftischen Kurlands und vormals Bischof. Zum
stiftischen Kurland gehörten die Bistümer Kurland,
Oesell und Wyk. Im selben Jahr erfolgte auch die Belehnung
mit dem Amte Schleck und er erhielt vom Herzog Magnus
für 2000 Reichstaler das Inventarium zu Hasenpoth
und Zierau, welche er bis dahin für seinen Bruder
verwaltet hatte. Für eine goldene Kette im Wert von
400 Gfl. schenkte ihm der Herzog auch das Dorf Polgan
im Kirchenspiel Pilten. Weiter erhielt er die Erlaubnis,
dort ein Wirtshaus bauen zu dürfen.
1579 belehnt er seinen Diener Wolters Arps mit einem Strich
Landes bei Ugalen und ließ sich vom Herzog das Lehnsrecht
über das Dorf Szirgen im Amte Schleck abtreten.
1580 erhält er vom Gotthard von Kettler, dem ersten
Herzog in Kurland, Liefland und Semgalen und letztem Heerführer
des deutschen Ordens, einen Hof zu Tiggewen im Amt Goldingen.
Ebenfalls 1580 war er Abgesandter des Herzogs Magnus bei
den Bündnisverhandlungen zwischen Rußland,
Schweden und Polen. Seine Reisekosten mußte er selber
tragen und bekam, da der Herzog nicht in der Lage war,
sie ihm zu ersetzen, das Dorf Ledemen in der Vogtei Lullum
(Amt Pilten) dafür.
Er war nicht nur für den Herzog Magnus politisch
tätig gewesen, sondern auch für sich und die
Edelleute aus dem Amt Pilten: 1582 fielen die Polen in
Liefland ein und besetzten große Teile des Landes.
Der Herr des stiftischen Kurlands, Herzog Magnus, war
zu dem Zeitpunkt schon sehr schwach und starb kurz darauf
in seinem Schloß Pilten. Diese Schwäche nutzte
der polnische Gouverneur in Liefland, Kardinal Georg Radzivil,
aus und versuchte, auch die Güter des Stiftes Kurland
unter seiner Herrschaft zu bekommen. Als die adeligen
Landbesitzer nicht freiwillig bereit waren, ihr Land zu
räumen, versuchte er es mit Gewalt. Die bedrohten
Landesstände wählten Johann von Behr zu ihrem
Kommandeur und sandten ihn nach Dänemark, um den
König Friedrich II.
zu bitten, sich der hilflosen Stifte anzunehmen. König
Friedrich II. willigte ein und stattete Johann von Behr
mit Geschützen und Munition aus.
Doch bevor Johann von Behr wieder in Schloß Pilten
eingetroffen war, hatte der Kardinal bereits die Schlösser
Karkus, Ermes, Helmet und Ruin für den König
von Polen besetzen lassen. Jedoch an Pilten selber scheiterte
er, denn die Edelleute wehrten sich so tapfer, daß
die Armee seines Oberst Oborsky wieder vertrieben werden
konnte und der Oberst selber den Tod fand.
Mittlerweile waren die Könige von Dänemark und
Polen durch Abgesandte in Kontakt getreten, wobei ersterer
sich über den Einfall in Kurland, und letzterer sich
über den dänischen Beistand der Stände
gegen die Krone Polens beschwert hatte. Nach längeren
Verhandlungen einigte man sich dahingehend, daß
jeder das behalten sollte, was er bisher hat und der polnische
König von weiteren Überfällen in Kurland
absah. Auch Johann war an diesen Verhandlungen als Abgesandter
und Statthalter des dänischen Königs in Kurland
beteiligt. Der gegenseitige Unterlassungsvertrag von 1585
enthielt sogar eine spezielle Klausel, im dem der König
von Polen dem Johann all seine Besitzungen bestätigte:
"Der wohlgeborene Johann Behr, des durchlauchtigen
Königes in Dänemark Statthalter auf dem Hause
Pilten und vornehmstes Glied selbigen Orts oder Kreises,
soll im friedsamen Besitze seiner Güter vermöge
seiner Verschreibungen und rechtmäßig erlangten
Privilegien gelassen und erhalten werden, zu dessen Versicherung
der durchlauchtige König in Polen ihme über
seine Verschreibungen und Freiheiten einen Confirmationsbrief
unter Sr. Majestät Siegel geben wird."
Johann scheint in diesen Jahren auch oft seine Besitzungen
in Deutschland besucht zu haben.
1579 schließt er mit seinen Geschwistern einen Erbschaftsvertrag,
wegen dem Nachlaß seines Bruders Dietrich und seiner
Mutter.
1587 kauft er einen Hof zu Wechelde und einen weiteren
1591 von Heinrich Klenke zu Ubbendorf.
1593 kauft der sämtliche Erbgüter des in Konkurs
geratenen Claus Klenke in den Ämtern Hoya, Nienburg,
Alten-Bruchhausen und Syke für 8000 Reichstaler.
Im selben Jahr verglich er sich mit Ernst von Ahlen wegen
des Zehnten zu Sieverdingen und Grubental.
1600 erhielt er für sich und seine Erben die Belehnung
mit dem Erbmarschall- und Kämmereramt des Stifts
Verden vom Bischof zu Osnabrück und Verden, Herzog
Philipp Sigismund zu Braunschweig- Lüneburg.
1603 scheint er Deutschland ganz verlassen zu haben und
auf seine Güter in Kurland gezogen zu sein. Stellichte
überließ er seinem Sohn Dietrich und Häußligen
seinem Sohn Johann. Schon vorher hatte er 1589 seinen
Besitz in Kurland mit dem Kauf des Dorfes Lullum erweitert.
Am 25. November 1608 errichtete er in Edwahlen den Familienvertrag,
der bis ins 19. Jahrhundert bestand hatte:
1) Die Güter sollen Sammt= und Stammgüter
für den Mannesstamm sein.
2) Die Töchter sollen aus den Gütern, sie mögen
Lehn oder Allodium seyn, nicht mehr als jede 2000 unverbotener
vollgültiger Reichstaler damaliger Zeit, das heißt,
Speciestaler, an Brautschatz, und eine mäßige
Aussteuer an Mobilien (Wert 1000 Rthlr.) erhalten. Bei
dem Empfang derselben sollen sie auf alle weitere Ansprüche,
ex capite legitimae, oder aus einem sonstigen Grund, ausdrücklich
entsagen.
3) Die Güter sollen nur ehelich geborenen Söhnen
zufallen. Die unehelichen, egalob legitimiert oder nicht,
sollen schlechterdings von der Erbfolge ausgeschlossen
sein.
Ja, noch mehr, wenn jemand der männlichen Nachkommenschaft
sich mit einer leichtfertigen Person abgeben, und sie
hernach heiraten würde, so sollen die aus solcher
Ehe erzeugten Kinder nicht succedieren, und der Witwe
kein Witwentum gegeben werden. Eine solche Witwe soll
vielmehr sich mit demjenigen begnügen müssen,
was nach der Freunde Ermessen ihr zum notdürftigen
Unterhalt würde ausgesetzt werden. Eben dies gilt
auch von einer Tochter, die eine ihrem Stande nicht gemäße
Heirat trifft.
4) Die Güter sollen unter den männlichen Nachkommen
in keine kleinere Teile geteilt werden, als daß
der Besitzer aus seinem Güterteile wenigstens ein
jährliches Einkommen von 1000 Speciestaler haben
könne.
5) Alle nachteiligen Holzverwüstungen sind untersagt,
und die Erhaltung und Nachpflanzung der Forsten bestens
empfohlen.
6) Die Güter sollen in Deutschland und Kurland sämmtlich
Gesamtlehen für diese sogenannte ältere Linie
sein, und durchaus nicht an jemand außer dieser
Linie veräußert werden können. Wenn Veräußerungen
in der Linie selbst statt finden, soll der Verkäufer
allen Successionsrechtenfür sich und seine Nachkommen
entsagen, es sei denn, daß er für das Kaufgeld
andere Güter kaufen und selbige zu Familiengesamtlehen
machen wolle und könne.
7) Alle Verpfändungen und Versetzungen sollen kraftlos
und ungültig sein. In Notfällen soll es jedoch
einem Gutsbesitzer vergönnt sein, auf sein Gut ein
Anlehen von 3000 Speciestaler mit Asprache der Agnaten
machen zu können.
8) Sollte eine Linie Not leiden, und die andere sich in
glücklicheren Umständen befinden, so sollen
diese jene unterstützen und auszuhelfen suchen, auch
arme Töchter der Familie ausstatten.
9) Bürgschaften zu übernehmen, ist schlechterdings
verboten.
10) Streitigkeiten in der Familie sollen durch freundschaftlich
erwählte Schiedsrichter jederzeit endlich entschieden
werden.
11) Männliche Nachkommen sollen, sobald sie 20 Jahr
alt sind, diesen Familienvergleich unverrückt halten
zu wollen, geloben.
12) Die Originalurkunden sollen in einem Kasten zu Lüneburg
und einem zu Danzig aufbewahrt werden, wobei die Schlüssel
jeweils die beiden Ältesten der Linie Deutschland
und Kurland haben sollen.
Nach
Abschluß dieses Familienvertrages kaufte Johann
1609 von den Gebrüdern Rettberg das Gut derselben,
welches nahe bei dem Dorf Lullum lag.
1610 scheint er noch mal in Deutschland gewesen zu sein.
Er unterzeichnete zu Ahlden einen Vergleich über
den Nachlaß des Drost Friedrich von Bothmer. Zu
Ostern desselben Jahres kaufte er von Carsten Frese ein
Gut zu Hoya.
Am 25.Juli 1613 stirbt er zu Edwahlen und wird dort begraben.
Seine Güter in Kurland erhalten Werner und Friedrich.
Johann und Dietrich dagegen die Güter in Deutschland.
Mit seiner Frau Margarethe von Grothausen a.d.H. Ruhental
und Schwitten in Kurland, die er 1563 heiratete, hatte
er folgende Nachkommen:
Werner (* 1565);
Anna (*21.05.1566 zu Zierow);
Tekla (*1.02.1568 zu Stellichte);
Ursula (*1569 zu Edwahlen);
Margarethe (*20.08.1570 zu Edwahlen);
Dorothee (*19.02.1573 zu Schleck);
Heinrich (*1574 zu Edwahlen),bald darauf gestorben;
Dietrich (*
1575);
Johann (* 1577);
Gerdrut (*24.07.1580 zu Edwahlen);
Sophie (*25.07.1582 zu Edwahlen);
Friedrich
(* 1584);
ULRICH VON BEHR
Ulrich
wurde 1532 zu Stellichte geboren. Er wurde besonders durch
seinen Vater und dessen Bruder gefördert, denn er
sollte kein gewöhnlicher Ritter werden und so bekam
er schon früh Unterricht durch Privatlehrer.
Bereits mit 20 Jahren war er Domherr der Stifte Bremen,
Minden und Verden, wozu ihm sein Onkel verholfen hat.
Er hat Frankreich und Dänemark besucht und ist 1552
mit seinem Vater nach Kurland gegangen. Mit dessen Hilfe
wurde er dort Domprobst und Coadjutor des Stiftes Kurland
unter dem Bischof Johann von Münchhausen. Als solcher
hatte er auch das Recht dessen Nachfolger im Amt des Bischofs
zu werden, als Johann von Münchhausen 1559 zurück
nach Deutschland ging. Jedoch gefiel ihm anscheinend die
Ehelosigkeit nicht so sehr und er ließ dem Herzog
Magnus von Holstein (Bruder des Königs von Dänemark)
den Vortritt. Als Ausgleich erhielt er das Haus Edwahlen
neben dem Hof Schleck und der Probstei Hasenpoth und wurde
zum Hofmarschall von Bischof Magnus ernannt.
Um das Jahr 1562 muß er zurück nach Deutschland
gegangen sein, denn er wird in diesem Jahr in einer Urkunde
des Grafen Albrecht von Hoya genannt.
1573 heiratet er zu Stellichte die Anna von Schwicheldt.
1579 kommt es zu einem Vergleich zwischen ihm und Johann
von Ahlden wegen Erbstreitigkeiten.
1583 borgt er Heinrich Klenke 50 Reichstaler und erhält
als Pfand einen Hof in Ubbendorf und einen in Wechelde.
Am 13.11.1585 ist Ulrich ohne männliche Erben gestorben
und im Gewölbe zu Stellichte beigesetzt worden. Seine
Besitzungen fielen an seinen Bruder Johann.
Ulrich ist ein sehr streitsüchtiger und unruhiger
Mann gewesen. In einem Streit mit dem Bischof von Verden
wäre er von diesem fast gefangen genommen worden
und nur durch die Schnelligkeit seines Streitrosses konnte
er entkommen. Als Dank wurde das Pferd bei dem sog. Weißdornbusch
begraben. Auch mit dem Erzbischof zu Bremen hatte er Streit
und mußte eine Sühne von 200 Reichstalern an
das Hospital zum heiligen Geiste in Vörde bezahlen.
Der Sage nach soll er nach seinem Tod als Fuchs zwischen
Stellichte und Häußlingen laufen, um seine
Güter zu kontrollieren und den Tod eines Familienangehörigen
durch Geheul anzeigen.
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